Jobrad: Leasing und Gehalt – wichtige Aspekte beim Dienstfahrrad
Diese Möglichkeiten hat der Arbeitgeber bei der Finanzierung
Jobrad: Leasing und Gehalt – wichtige Aspekte beim Dienstfahrrad
in Service
Das Jobrad-Leasing hat sich als beliebtes Modell zur Förderung umweltfreundlicher Mobilität etabliert. Mit der steuerlichen Gleichstellung zum Dienstwagen hat der Gesetzgeber Rahmenbedingungen geschaffen, die das Jobrad für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer wirtschaftlich attraktiven und nachhaltigen Alternative machen. Ein wesentlicher Faktor für den Erfolg des Jobrad-Modelles sind Finanzierungsmöglichkeiten, die die Kosten für das Zweirad mit dem Gehalt verknüpfen. Diese Optionen stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Verfügung, um sich die Kosten zu teilen und steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Das Jobrad als nachhaltige Alternative zum Dienstwagen
Mit dem Jobrad oder Dienstrad für Arbeitnehmer stellen Unternehmen ihren Angestellten ein Fahrrad oder Pedelec zur Verfügung, mit dem sie den täglichen Weg zur Arbeit zurücklegen können. Die meisten Jobrad-Verträge sehen auch eine Nutzung in privatem Rahmen unter bestimmten Bedingungen vor.
Das Jobrad wird in der Regel über ein Leasingmodell finanziert. Vergleichbar mit dem Dienstwagen übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Leasingvertrag mit dem Anbieter und ermöglicht dem Arbeitnehmer die Nutzung des E-Bikes oder Fahrrads zu günstigen Konditionen. Durch vergünstigte Rahmenverträge, die Unternehmen als Großabnehmer mit Leasinganbietern schließen können, wird die Nutzung eines Jobrades damit zu einer wirtschaftlich attraktiven Alternative zur privaten Anschaffung eines hochpreisigen E-Bikes oder Fahrrads.
Für viele Unternehmen ist das Jobrad ein gern genutztes Mittel zur Mitarbeiterbindung und Förderung der Mitarbeitergesundheit. Gleichzeitig trägt ein Jobrad-Konzept zur Förderung nachhaltiger Mobilität bei, was zunehmend auch im Hinblick auf die unternehmerische Nachhaltigkeitsstrategie von Bedeutung ist. Arbeitnehmer profitieren durch eine nachhaltige und gesundheitsfördernde Möglichkeit, den Arbeitsweg zu gestalten, durch steuerliche Vergünstigungen und durch die Möglichkeit, günstig ein hochwertiges E-Bike zu nutzen.
Die Finanzierung des Jobrad-Leasings erfolgt über den Arbeitgeber. Das Unternehmen schließt einen Rahmenvertrag mit einem Leasinganbieter ab und gibt die günstigen Konditionen über einzelne Leasingverträge an interessierte Arbeitnehmer weiter. Die Abrechnung erfolgt in der Regel über das Gehalt und bringt dadurch zusätzliche steuerliche Vergünstigen mit sich.
So können vom Jobrad Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren.
Jobrad-Leasing als Gehaltsumwandlung
Eine verbreitete Variante des Jobrad-Leasings ist die Gehaltsumwandlung oder Entgeltumwandlung. Dabei wird ein Teil des Bruttogehalts des Arbeitnehmers in Leasingraten umgewandelt, die vor der Auszahlung des Nettogehaltes vom Brutto abgezogen werden. Dies führt zu einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens, was sich positiv auf die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge auswirkt.
Für die Umwandlung eines Anteiles des Bruttogehaltes in einen Jobrad-Leasingvertrag hat der Gesetzgeber neue Rahmenbedingungen geschaffen, die das Jobrad mit dem Dienstwagen gleichstellen. Seit dem 1. Januar 2019 ist die steuerliche Behandlung von Diensträdern, die im Rahmen einer Gehaltsumwandlung genutzt werden, klar geregelt. Die private Nutzung des Fahrrads wird pauschal mit 0,25 % des Bruttolistenpreises des Rads pro Monat versteuert. Dies ist deutlich günstiger als das alte Modell, bei dem 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt wurde. Dadurch wird das Dienstrad-Leasing steuerlich besonders attraktiv.
Die Gehaltsumwandlung basiert auf § 1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz), das grundsätzlich die Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge regelt, nun aber auch als Grundlage für andere Entgeltumwandlungen wie das Jobrad-Leasing genutzt werden kann. Es ist wichtig, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird, die die Umwandlung des Gehalts in Leasingraten festlegt.
Der Arbeitnehmer hat bei den meisten Rahmenverträgen das Recht, das Jobrad sowohl privat als auch dienstlich zu nutzen. Der Leasingvertrag ist dabei an das Arbeitsverhältnis gebunden. Kündigt der Arbeitnehmer vor Ende der Leasinglaufzeit, muss er entweder das Rad zurückgeben oder es gegen eine Restwertzahlung übernehmen. Der Arbeitgeber ist hingegen verpflichtet, den Leasingvertrag abzuschließen und zu verwalten und sicherzustellen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden. Oft arbeitet der Arbeitgeber dabei mit Leasinganbietern zusammen, die sich auf das Dienstradmodell spezialisiert haben.
Das Jobrad als Zusatzleistung zum Gehalt
Eine weitere Möglichkeit für Arbeitgeber besteht darin, das Jobrad als Zusatzleistung zum Gehalt anzubieten. In diesem Modell übernimmt der Arbeitgeber die Leasingraten vollständig, ohne dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehaltes zur Übernahme der Leasingraten umwandelt.
Das Dienstrad wird also als geldwerter Vorteil zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt.
Der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die private Nutzung des Jobrads erhält, ist steuerpflichtig gemäß § 8 EStG (Einkommensteuergesetz). Auch hier wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung pauschal mit 0,25 % des Bruttolistenpreises des Fahrrads monatlich versteuert. Der geldwerte Vorteil wird ebenfalls mit 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuert. Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsersparnis wie bei der Gehaltsumwandlung hat, da sein reguläres Bruttogehalt unangetastet bleibt.
Auch in diesem Modell kann der Arbeitnehmer das Jobrad privat nutzen, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsdauer oder des Einsatzbereichs berücksichtigen zu müssen. Der Arbeitgeber übernimmt die Pflicht, die Leasingraten aus dem Vertrag mit dem Leasinganbieter vollumfänglich zu tragen. Diese finanzielle Belastung kann er als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Sollte der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen, gelten ähnliche Regelungen wie bei einem Modell mit Gehaltsumwandlung. Üblich ist die Regelung, dass der Arbeitnehmer das Jobrad entweder an das Unternehmen zurückgibt oder es gegen eine Restwertzahlung gemäß dem Leasingvertrag übernehmen kann.
Steuerliche Aspekte des Jobrad-Leasings
Die Regelungen zur Besteuerung von Diensträdern sind Teil des Jahressteuergesetzes 2019. Im Rahmen der Förderung umweltfreundlicher Mobilität wurde festgelegt, dass die private Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, nach dem sogenannten „0,25 %-Modell“ besteuert wird. Diese Regelung gilt vorerst bis zum Jahr 2030 und wird laufend an die allgemeine steuerliche Gesetzgebung angepasst.
Das Jobrad wird durch die angepassten gesetzlichen Rahmenbedingungen steuerlich weitgehend dem Dienstwagen gleichgestellt. Dies betrifft sowohl die private Nutzung als auch die pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils. Während bei Dienstwagen in der Regel 1 % des Bruttolistenpreises versteuert werden, wurde für Fahrräder und E-Bikes ein reduzierter Satz von 0,25 % eingeführt, was insbesondere für Arbeitnehmer steuerlich vorteilhaft ist. Diese Regelung unterstützt den Trend zur nachhaltigen Mobilität und macht das Jobrad zu einer attraktiven Alternative zum Dienstwagen.