Diensträder: 0,5-Prozent-Regel für alle
0,5-Prozent-Regel für alle Diensträder
Diensträder: 0,5-Prozent-Regel für alle
in Service
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Noch im November sah die neue Regelung vor, Diensträder komplett von der Steuer zu befreien – allerdings nur diese Diensträder, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt werden. Bei Entgeltumwandlungen – so seinerzeit die Befürchtung – würde jährlich ein Prozent des Kaufpreises als Steuer fällig. Damit wäre eine Ungleichbehandlung zum E-Auto und Hybrid erfolgt, die per se mit 0,5 Prozent versteuert werden sollen. Der neue Erlass stellt die vom Arbeitnehmer mitfinanzierten Räder, ob mit oder ohne Motor, E-Autos und Hybridfahrzeugen zumindest gleich.
„Die Neuregelung der Dienstrad-Versteuerung ist ein Meilenstein für eine nachhaltige Mobilitätswende“, sagt JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat. Faktisch steht in dem neuen Erlass, dass bei dienstlich geleasten Fahrräder und Pedelecs die private Nutzung mit einem Prozent der halben unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers angesetzt wird – somit unterm Strich also 0,5 Prozent der UVP. Diese Neuregelung gilt für alle vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 neu abgeschlossenen Dienstrad-Leasingverträge. Was es bei den Leasingverträgen zu beachten gilt, steht hier.
Diensträder: Endlich Gleichstellung mit E-Autos
Sie ergänzt das Einkommensteuergesetz, in dem durch einen Beschluss des Bundestags bereits die Steuerfreiheit für solche Diensträder gilt, die der Arbeitgeber zusätzlich auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn draufpackt. Solche vollständig arbeitgeberfinanzierten Diensträder seien aber noch die Ausnahme, so dass von dieser Steuerfreiheit nur ein kleiner Teil der Dienstrad-Nutzer profitiere, erklärt Holger Tumat. Deshalb habe sich Jobrad in den vergangen Monaten auf politischer Ebene für die Neuregelung stark gemacht, die jetzt allen Dienstradlern zugutekommt. Holger Tumat: „Die faktische Halbierung der 1-Prozent-Regelung entspricht der von uns geforderten steuerlichen Gleichstellung von Diensträdern mit Dienst-E-Autos, die seit Jahresbeginn ebenfalls nur noch mit 0,5 Prozent besteuert werden. Wir freuen uns sehr, dass jetzt alle Jobradler – egal, ob der Arbeitgeber das Dienstrad finanziert oder nicht – vom Willen der Politik zu mehr umweltfreundlicher Mobilität profitieren.“
Beispielrechnung von Jobrad
Zur Verdeutlichung liefert Jobrad folgende Beispielrechnung: Ein Mitarbeiter wandelt für ein Leasing-Dienstrad im Wert von 3.000 Euro (Brutto-Listenpreis) einen Teil seines Bruttogehalts um. Für die private Nutzung entsteht dem Angestellten ein geldwerter Vorteil. Bisher musste der Mitarbeiter diesen in Höhe von 3.000 € * 1 % = 30 € pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Ab sofort halbiert sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der Mitarbeiter muss gemäß „0,5 %-Regel“ nur noch die Hälfte von 3.000 Euro, also 1.500 € * 1 % = 15 € pro Monat zusätzlich versteuern, was faktisch einer 0,5 Prozent-Besteuerung entspricht. Bei einem beispielhaften Steuersatz von 35 Prozent bedeutet dies eine Einsparung von 189 € in 36 Monaten.
Diensträder: Nutzung durch Gehaltsumwandlung jetzt noch attraktiver
Die neue 0,5-Prozent-Regel macht also das Dienstradleasing per Gehaltsumwandlung jetzt noch attraktiver. Im Vergleich zum Direktkauf seien nun Einsparungen bis zu 40 Prozent möglich, erklärt Jobrad. Auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren seit Jahresbeginn von einer vorteilhaften Versteuerung von Diensträdern, meldet Jobrad und hat alle steuerlichen Regelungen hier zusammengefasst.