Mietrecht: Wie stelle ich mein Rad richtig ab?
Richtig einparken im Mietshaus
Mietrecht: Wie stelle ich mein Rad richtig ab?
in Service
Ist die Laterne an der Straße schon besetzt, quillt der Fahrradkeller über, stellen Radfahrer ihr Fahrzeug gerne mal vorübergehend im Hausflur ab. Das aber ist nicht immer gerne gesehen. Ärger droht mit den Nachbarn ebenso wie mit der Hausverwaltung. Das lässt viele Zweiradfahrer verzweifeln. Denn das Fortbewegungsmittel soll zwar sicher – und bestenfalls trocken – unterstehen, unnötigen Streit will trotzdem eigentlich niemand gerne vom Zaun brechen. Was bleibt also übrig? Rad auf die Schulter und Treppe hoch in die Wohnung. Vierter, fünfter, vielleicht sogar sechster Stock. Was für eine Plackerei. Also ist die Frage berechtigt: Wie weit dürfen Fahrradbesitzer gehen? Im Mietrecht ist vieles geregelt. Aber nicht alles.
Mietrecht: Es ist mehr erlaubt, als viele denken
Der Pressedienst Fahrrad (PD-F) hat recherchiert. Laut geltendem Mietrecht ist weit mehr zulässig, als viele glauben. Vermieter können aber auch über die Hausordnung einiges reglementieren. „Im Mietvertrag oder der Hausordnung ist in den meisten Fällen das Abstellen von Fahrrädern genau geregelt“, erklärt Anja Matthies von der Rechtsberatung Bikeright dem PD-F. Fahrräder dürften etwa im Flur keine Fluchtwege verstellen. Viele Vermieter untersagten auch das Aufbewahren in der Wohnung – weil sie etwa Schmutz und Beschädigungen im Treppenhaus oder dem Aufzug befürchten. Liege die Wohnung aber an einem bekannten Brennpunkt für Fahrraddiebstahl oder ist das Fahrrad besonders hochwertig, muss der Vermieter zulassen, dass Fahrräder mit in die Wohnung genommen werden.
Schrotträder darf der Vermieter aus dem Keller entfernen
Wenn der Vermieter keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten für Fahrräder schafft, seien Verbote ebenfalls nichtig, bestätigt die Rechtsanwältin dem PD-F. Dabei sei aber laut Mietrecht schwer greifbar, was dem Mieter zuzumuten ist. Private Kellerräume etwa fielen darunter. Gibt es einen gemeinsamen Fahrradkeller, müsse jeder seinen Teil dazu beitragen, ihn sauber zu halten. Auch „Fahrradleichen“ stünden in der Verantwortung der Mieter. Werden Räder aber allzu offensichtlich nicht mehr genutzt oder sind gar schrottreif, habe die Hausverwaltung das Recht, sie zu entfernen. Solche Aktionen müssten aber frühzeitig angekündigt werden. „Bei Entfernen ohne Rücksprache ist es eine Eigentumsverletzung und der Vermieter kann zu Schadenersatz herangezogen werden oder muss etwa die Kosten für ein Mietrad übernehmen“, sagt Rechtsanwältin Anja Matthies.
Ladestrom kann auf alle Mietparteien umgelegt werden
Auch die wachsende Zahl der Elektroräder in Deutschland heizt die Debatte um Abstellplätze an. Noch sei es Usus, dass Pedelec-Fahrer ihre Akkus zum Laden mit in die Wohnung nehmen. Bei Neubauten sehe man hingegen gelegentlich schon Steckdosen in Fahrradkellern oder feuerfeste Ladeboxen an den Abstellanlagen. Wer für den verbrauchten Strom zahlt, sollte ebenfalls in der Hausordnung geregelt sein. Bei Neubauten sei dies für Pedelecs häufig oft schon geregelt. Mal gibt es separate Zähler wie in Waschküchen, oder der verbrauchte Ladestrom wird auf alle Mieter umgelegt. In bereits bestehenden Hausgemeinschaften könne das nicht ohne weiteres so geregelt werden. Altmieter etwa hätten ein Vetorecht.Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte seinen Akku also auch in Zukunft mit in die Wohnung nehmen. Anders als bei einem kompletten Rad besteht da auch kaum Gefahr von Verschmutzung im Treppenhaus.