Dienstrad, Elektrorad

Dienstrad: Bundestag kippt Besteuerung

Geldwerter Vorteil entfällt - teilweise

Dienstrad: Bundestag kippt Besteuerung

Ein vom Arbeitgeber finanziertes Dienstrad musste bisher wie ein Dienstwagen versteuert werden. Das fällt bald weg. Der so genannte Geldwerte Vorteil eines solchen Fahrrads muss nicht mehr in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Auch Dienst-Elektroautos werden steuerlich besser gestellt.
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Arbeitnehmer können ihr Dienstrad zukünftig steuerfrei nutzen. Sie werden nicht mehr als geldwerter Vorteil eingestuft. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber das Dienstrad auf den den eigentlichen Lohn „draufpackt“. Diensträder, die via Entgeldumwandlung finanziert werden, bleiben steuerpflichtig. Anders sieht es bei E-Autos aus. Es droht eine Ungleichbehandlung.

Der Bundestags-Finanzausschuss hat diesen Gesetzesänderungen zugestimmt, die Verabschiedung im Bundestag gilt damit als sicher. Bisher muss die private Nutzung des Dienstrades – analog zum Steuermodell bei Dienstwagen – mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden (1-Prozent-Regel). Für Dienstwagen mit Elektro- und Hybridantrieb wird nach dem neuen Beschluss der Wert nun auf 0,5 Prozent sinken.

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Tumat: Dienstrad erstmals prominent auf bundespolitischer Agenda

Leasingdienstleister wie die Freiburger Firma Leaserad mit ihrer Marke Jobrad hatten schon länger gefordert, zusammen mit der Förderung von Elektro- und Hybridautos im Dienstfahrzeugbereich auch Fahrräder und E-Bikes steuerlich zu begünstigen.

Leaserad-Geschäftsführer Holger Tumat schreibt auf seiner Internetseite: „Wir freuen uns sehr, dass es das Dienstrad erstmals prominent auf die Agenda bundespolitischer Gesetzgebung geschafft hat. Für uns ist dies ein klares Zeichen für den eindeutigen politischen Willen, Dienstfahrräder und E-Bikes künftig steuerlich weiter zu entlasten.“ Wie die Gesetzesänderung dann bestmöglich und rechtlich einwandfrei im Leasingprozess abgebildet werden könne, werde jetzt im Austausch mit den Finanzbehörden geklärt.

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Dass das gar nicht so einfach ist, erklärt Steuerexperte Oliver Hagen von der Kanzlei HSB aus Berlin: „Das gesetzlich geregelte Kriterium der Zusätzlichkeit muss besonders herausgestellt werden und schränkt den Anwendungsbereich in der Praxis signifikant ein“, zitiert der Pressedienst Fahrrad Experte Hagen. Dienstrad‐Leasing‐Modelle wie die von Jobrad basieren auf einer Gehaltsumwandlung. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter während der Überlassung des Fahrrads auf einen Teil seines ohnehin geschuldeten Arbeitslohns verzichtet und damit die neue Steuerbefreiung nicht anwendbar ist. Für die meisten der mehr als 250.000 deutschlandweiten Dienstradfahrer bleibt es deshalb bei der bekannten Versteuerung nach der Ein‐Prozent‐Regel.

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E-Auto-Nutzer zahlen nur noch 0,5 Prozent

Die neuen Regeln für Dienstautos im Detail: Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Pikant: Das trifft auf alle Dienstwagen-Modelle mit Elektroantrieb zu. Somit sind E-Autos nun per se steuerlich besser gestellt als der Großteil der deutlich umweltfreundlicheren Dienst-E-Bikes. Um diesen Vorteil wett zu machen, werden nun Anbieter und Nutzer von Diensträdern ausloten müüssen, wie sie ihre Leasing-Modelle bestmöglich anpassen können.

Keine allzu deutliche Kritik

Grundsätzlich halten sich Leasing-Anbieter und die Fahrradindustrie mit allzu deutlicher Kritik zurück. Denn sie sehen den Vorstoß als ersten, positiven Schritt. Das Fahrrad rücke mehr und mehr in den Fokus der Politik. Und dies gelte es konstruktiv zu unterstützen. So äußert sich Stefan Alberth von der Winora Group gegenüber dem Pressedienst Fahrrad: „Wir sehen in dem Beschluss ein klares Zeichen für umweltfreundliche und nachhaltige Fortbewegungsmittel wie Fahrräder und E‐Bikes. Anreize wie diese helfen uns langfristig dabei, Klimaziele zu erreichen, Staus und Parkplatzmängel zu bekämpfen und kurbeln gleichzeitig die Absätze in der Fahrradbranche an.“ Diese Tatktik hatte letztlich Erfolg. Denn inzwischen ist klar: Für Dienst-Fahrräder und -Pedelec-25 zahlen Nutzer seit 1. Januar 2019 keine Steuern!

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Dazu kommt: Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nur in die Neuregelung einbezogen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Neben der Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern wurden Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuerfrei gestellt.

Die Änderungen sollen zu Beginn nächsten Jahres in Kraft treten. Allerdings werden die künftig steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.

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