E-Bike Recht, Recht, Gesetze, Rechtliches

Rechte und Gesetze rund ums Thema E-Bike

Alles was Recht ist – E-Bike, Pedelec und S-Pedelec erklärt

Rechte und Gesetze rund ums Thema E-Bike

Oftmals sind sich selbst Experten uneins, wenn es um Begriffe und Gesetze im Bereich der Elektromobilität auf zwei Rädern geht. Dabei ist es eigentlich ganz einfach. Wir klären auf.
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E-Bike, Pedelec, Elektrorad – wie heißt es denn nun richtig?

Der korrekte Name für die allermeisten Elektrofahrräder, wie wir sie kennen, lautet: »Pedelec«. Die Sprachwissenschaftlerin Susanne Brüsch schuf dieses Kofferwort 1999 aus den Begriffen »Pedal Electric Cycle« im Rahmen Ihrer Diplomarbeit an der Ruprecht- Karl-Universität in Heidelberg. Sie wollte damit ein Elektrofahrrad beschreiben, bei dem der Motor nur einsetzt, wenn der Fahrer pedaliert.

Der Terminus Technicus »Pedelec« ist für viele ein Synonym für »E-Bike«, was was rein rechtlich nicht ganz korrekt ist. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein E-Bike eine Fahrzeugklasse, welche man am ehesten mit einem »zulassungspflichtigen Elektromofa mit Gasgriff« umschreibt. In den letzten Jahren wurde der Begriff »E-Bike« aber immer mehr zum Gattungsbegriff für »alles elektrische auf zwei Rädern«. Also auch Elektro-Motorräder. Wenn man als Radfahrer von E-Bikes spricht, meint man umgangssprachlich die am weitverbreitetste Art: das Pedelec.

Die Rechtsgrundlage für Pedelecs wurde 1994 gelegt

1994 wurde dank der Lobbyarbeit von Yamahas Vizepräsident für Europa, Maxime de la Morandiere, die japanische »PAS« Vorschrift (Power Assist System) zunächst in Deutschland, später auf europäischer Ebene in entsprechenden Gesetzen niedergelegt. Damit wurde der Weg frei für die bis dahin in Wildwest-Manier blühende Elektro-Mobilität auf zwei Rädern. Die EU-Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlamentes vom 18. März 2002 erwähnt das Pedelec in einer Auflistung von Fahrzeugen, die nicht als Kraftfahrzeuge gelten:

„…Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW [250 Watt] ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird…“

Europaweit war damit der Weg für das Pedelec frei. Denn alle EU Mitgliedsstaaten wurden verpflichtet, diese Richtlinie bis Mai 2003 in nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen. Nach Artikel 20 Absatz 3 „… dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen, nicht verbieten.“ Das Pedelec war also kein Kraftfahrzeug, es war zulassungsfrei und seine Inbetriebnahme war nicht verboten. Schön und gut. Aber war es auch ein Fahrrad?

Elektroräder gibt es inzwischen für alle Bereiche. Hier: Ein E-Rennrad von Cannondale.

Elektroräder gibt es inzwischen für alle Bereiche. Hier: Ein E-Rennrad von Cannondale.

Elektroräder gibt es inzwischen für alle Bereiche. Hier: Geländetaugliche Touren-Pedelecs von Flyer.

Elektroräder gibt es inzwischen für alle Bereiche. Hier: Geländetaugliche Touren-Pedelecs von Flyer.

Elektroräder gibt es inzwischen für alle Bereiche. Hier: Ein E-Mountainbike von Haibike.

Elektroräder gibt es inzwischen für alle Bereiche. Hier: Ein E-Mountainbike von Haibike.

Pedelecs gelten seit 2013 offiziell als Fahrrad

Dass Pedelecs keine Kraftfahrzeuge sind, hat der Gesetzgeber nochmals im Bundesgesetzblatt vom 20.06.2013 klargemacht und sie rechtlich unmissverständlich dem Fahrrad gleichgestellt:

„Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.
Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“

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Es gibt drei Kategorien von Elektrorädern

Sowohl der Name, als auch die Gesetzesgrundlage sind also eindeutig geklärt. Bleibt noch die Frage: und was ist denn nun überhaupt erlaubt? Man unterscheidet zunächst drei Kategorien von E-Bikes

Pedelecs

  • maximale Nennleistung: 250 Watt
  • keine Limitierung der Spitzenleistung
  • keine Limitierung des Drehmomentes
  • Motorunterstützung nur, wenn der Fahrer pedaliert
  • Motor schaltet sich bis maximal 25 km/h selbst ab
  • Höchstgeschwindigkeit ist nicht limitiert (über 25km/h allerdings nur ohne Motorkraft)
  • Gilt rechtlich als Fahrrad (auch mit Anfahrhilfe bis 6 km/h)
  • Zulassungsfrei
  • keine Kennzeichenpflicht
  • keine Führerscheinpflicht
  • keine Altersbeschränkung

Für Pedelecs gilt:
Jeder Radweg kann benutzt werden. Lasten- als auch Kinderanhänger dürfen verwendet werden. Das Tragen eines Fahrradhelms ist keine Pflicht, wird aber freiwillig empfohlen. Pedelecs sind über die private Haftpflichtversicherung ausdrücklich mitversichert. Man darf Pedelecs immer auf Gehwegen parken, solange Fußgänger nicht behindert werden. Man darf durch Fußgängerzonen und entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren, wenn das Schild »Fahrrad frei« es erlaubt. Die Alkoholgrenze beträgt beim Pedelec 1,6 Promille. Ab 0,3 Promille kann es bei Unfällen strafrechtlich relevant werden.

S-Pedelecs

  • Maximale Nennleistung: 4.000 Watt
  • keine Limitierung der Spitzenleistung
  • Motor darf den Fahrer mit maximal 400% seiner eigenen Tretkraft unterstützen
  • Maximale Geschwindigkeit ohne pedalieren: 18km/h
  • Maximale Motorunterstützung mit pedalieren: 45km/h
    keine Limitierung der Höchstgeschwindigkeit (über 45km/h allerdings nur ohne Motor)
  • Gilt als Kraftfahrzeug mit allen Konsequenzen
  • Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassung des Herstellers erforderlich
  • Mindestalter 16 Jahre
  • Fahrerlaubnis mindestens Klasse AM nötig
  • Kennzeichenpflicht (Versicherungskennzeichen)
  • Versicherungspflicht
  • Helmpflicht (zwingend: Helme nach Prüfnorm ECE R22-05)
  • Kinderanhänger sind nicht erlaubt

Für alle S-Pedelecs gilt:
Schäden durch S-Pedelecs sind nicht über Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Auch Diebstahl ist nicht über die Hausratversicherung abgedeckt (Teilkasko notwendig). Bauteile dürfen nicht einfach verändert oder getauscht werden, bzw. eine Veränderungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herstellers möglich. Ein Lastenanhänger darf grundsätzlich mitgeführt werden – jedoch benötigt dieser eine StVZO konforme Ausstattung bzw. eine zugelassene Anhängerkupplung. Personenbeförderung im (Kinder)Anhänger ist nicht erlaubt. Ein »geeigneter Kindersitz« darf mitgeführt werden. Dieser benötigt keine ABE. Die Füße des Kindes dürfen nicht in die Speichen gelangen können, das Kind darf höchstens 7 Jahre alt sein und es muss ebenfalls einen Helm tragen (Helm mit Prüfnorm ECE R22-05). Generell ist keine Mitnahme in ÖPNV gestattet – es gibt jedoch regionale Ausnahmen. Keine Benutzung von Fahrradstraßen – außer es ist per Zusatzschild geduldet. Man darf S-Pedelecs nicht auf Gehwegen parken, nicht durch Fußgängerzonen und nicht entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren. S-Pedelecs dürfen jedoch durch Fußgängerzonen geschoben oder ohne Motorunterstützung »gerollert« werden. Die Alkoholgrenze beträgt beim S-Pedelec 0,5 Promille. Ab 0,3 Promille wird es bei Unfällen strafrechtlich relevant. Ab 1,1 Promille begeht man eine Straftat.

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E-Bikes (im eigentlichen rechtlichen Sinn)

E-Bikes unterscheidet man in drei Varianten:

E-Bike bis 20 km/h

  • maximale Nennleistung 500 Watt (E-Leichtmofa)
  • keine Limitierung der Spitzenleistung
  • Maximale Geschwindigkeit ohne Pedalieren: 20km/h
  • Leistungssteuerung per Gasdrehgriff
  • Gilt als Kraftfahrzeug mit allen Konsequenzen
  • Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassung des Herstellers erforderlich
  • Mindestalter 15 Jahre
  • Mofaprüfbescheinigung nötig
  • Kennzeichenpflicht (Versicherungskennzeichen)
  • Versicherungspflicht
  • keine Helmpflicht
  • Radwegnutzung außerorts erlaubt
  • Radwegnutzung innerorts nur mit dem Verkehrsschild »E-Bike frei« bzw. »Mofa frei«

E-Bike bis 25 km/h

  • maximale Nennleistung 1.000 Watt (E-Mofa)
  • keine Limitierung der Spitzenleistung
  • Maximale Geschwindigkeit ohne Pedalieren: 25km/h
  • Leistungssteuerung per Gasdrehgriff
    gilt als Kraftfahrzeug mit allen Konsequenzen
  • Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassung des Herstellers erforderlich
  • Mindestalter 15 Jahre
  • Mofaprüfbescheinigung nötig
  • Kennzeichenpflicht (Versicherungskennzeichen)
  • Versicherungspflicht
  • Helmpflicht (zwingend: Helme nach Prüfnorm ECE R22-05)
  • Radwegnutzung außerorts erlaubt
  • Radwegnutzung innerorts nur mit dem Verkehrsschild »E-Bike frei« bzw. »Mofa frei«

E-Bike bis 45 km/h

  • maximale Nennleistung 4.000 Watt (E-Kleinkraftrad)
  • keine Limitierung der Spitzenleistung
  • Maximale Geschwindigkeit ohne Pedalieren: 45km/h
  • Leistungssteuerung per Gasdrehgriff
  • Gilt als Kraftfahrzeug mit allen Konsequenzen
  • Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassung des Herstellers erforderlich
  • Mindestalter 16 Jahre
  • Fahrerlaubnis mindestens Klasse AM nötig
  • Kennzeichenpflicht (Versicherungskennzeichen)
  • Versicherungspflicht
  • Helmpflicht (zwingend: Helme nach Prüfnorm ECE R22-05)
  • Keine Radwegbenutzung – weder innerorts, noch außerorts. Auch nicht durch Zusatzschilder
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Für alle Kategorien von E-Bikes (im engeren rechtlichen Sinn) gilt:
Schäden durch E-Bikes sind nicht über Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Auch Diebstahl ist nicht über die Hausratversicherung abgedeckt (Teilkasko notwendig). Bauteile dürfen nicht einfach verändert oder getauscht werden, bzw. eine Veränderungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herstellers möglich. Ein Lastenanhänger darf grundsätzlich mitgeführt werden – jedoch benötigt dieser eine StVZO konforme Ausstattung bzw. eine zugelassene Anhängerkupplung. Personenbeförderung im (Kinder)Anhänger ist nicht erlaubt. Ein »geeigneter Kindersitz« darf mitgeführt werden. Dieser benötigt keine ABE. Die Füße des Kindes dürfen nicht in die Speichen gelangen können, das Kind darf höchstens 7 Jahre alt sein und es muss ebenfalls einen Helm tragen (Helm mit Prüfnorm ECE R22-05). Generell ist keine Mitnahme in ÖPNV gestattet – es gibt jedoch regionale Ausnahmen. Keine Benutzung von Fahrradstraßen – außer es ist per Zusatzschild geduldet. Man darf zulassungspflichtige E-Bikes nicht auf Gehwegen parken, nicht durch Fußgängerzonen und nicht entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren. Zulassungspflichtige E-Bikes dürfen jedoch durch Fußgängerzonen geschoben oder ohne Motorunterstützung »gerollert« werden. Die Alkoholgrenze beträgt beim zulassungspflichtigen E-Bike 0,5 Promille. Ab 0,3 Promille wird es bei Unfällen strafrechtlich relevant. Ab 1,1 Promille begeht man eine Straftat.

Das Elektrorad definiert sich nicht nur durch Gesetze

Mit diesem Basiswissen ist man sicher gewappnet für die nächste Diskussion darüber, was denn eigentlich ein »E-Bike« ist. Und man weiß nun, was erlaubt ist – und was nicht. So unterschiedlich Pedelec, S-Pedelec und E-Bike im Detail auch untereinander sein mögen: sie alle eint der Spaß an der lautlosen, kraftvollen und gesunden Fortbewegung auf zwei Rädern! Die Begeisterung über Elektrofahrräder ist ungebrochen – und zwar so sehr, dass seit 2012 der Absatz an E-Bikes jedes Jahr um mehr als 25% im Vergleich zum Vorjahr steigt.

Das zeigt: das E-Bike ist mehr als ein bloßer Trend. Es markiert eine nachhaltige Veränderung unseres Mobilitätsverhaltens. Das E-Bike ist zum konventionellen Fahrrad, wie das Smartphone zum Telefon: nicht nur eine Digitalisierung. Sonder eine Veränderung des Nutzerverhaltens durch Erweiterung der Möglichkeiten. Daher ist das E-Bike weniger eine Alternative zum herkömmlichen Fahrrad – sondern immer mehr auch ein Ersatz zum Automobil.

Der E-Biker geht nach einer dänischen Studie zufolge eineinhalbmal so oft mit seinem E-Bike raus und legt dabei im Durchschnitt zweimal so lange Strecken zurück. Der E-Biker legt also im Schnitt dreimal soviel Kilometer zurück, als der konventionelle Radfahrer. Der Modalsplit verschiebt sich zugunsten des Zweirades. Bis zu einem Radius zwischen 5km und 8km ist das Pedelec das schnellste Verkehrsmittel innerstädtisch. So hat das Pedelec unbemerkt und ganz ohne staatliche Subventionierung die dringend notwendige Verkehrswende längst eingeläutet. Und warum? Weil es Spaß macht!

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