E-Scooter: Aktuell besteht Führerscheinpflicht
Ohne "Lappen" kein E-Kickboard
E-Scooter: Aktuell besteht Führerscheinpflicht
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E-Scooter: Derzeit gilt Führerscheinpflicht
Wer Elektrokleinstfahrzeuge wie etwa E-Scooter oder Hoverboards nutzen möchte, benötigt einen Führerschein. Das geht aus der aktuellen Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion im Bundestag hervor. „Da es sich bei Elektrokleinstfahrzeugen um Kraftfahrzeuge handelt, wird für das Führen dieser Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen eine Erlaubnis benötigt“, heißt es in der Antwort. Außerdem brauchen sie eine Versicherungsplakette. Inzwischen hat die Bundesregierung reagiert. Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) hat Ende Februar 2019 die „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ unterzeichnet. Eine Führerscheinpflicht ist damit – die EU-Zustimmung vorausgesetzt – vom Tisch.
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Denn Elektrokleinstfahrzeuge gelten als Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als zwölf km/h. Mit der Versicherungsplakette werde der Nachweis erbracht, dass für das jeweilige Elektrokleinstfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Problem: Den meisten E-Kickboards fehlt hierzulande ohnehin die gesetzliche Zulassung nach StVZO, sind daher nicht für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen.
Auch wenn sich das Magazin ElektroRad vor allem mit elektrisch unterstützten Fahrrädern beschäftigt, ist der Blick nach links und rechts immer spannend und interessant. Auch das aktuelle ElektroRad Sonderheft Fahrsicherheit widmet sich unter anderem den E-Scootern.
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Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung
Die grundsätzlichen Probleme könnten bald gelöst sein. Denn Derzeit befindet sich ein Gesetzentwurf in der Ressortabstimmung, der die Zulassungsvoraussetzungen regeln soll. Es ist nicht abwegig, dass E-Scooter demnächst auf die Straßen dürfen – mit Blinker, Rückspiegel, vollwertiger Lichtanlage und Kennzeichen, wenn auch letzteres als Aufkleber statt Blechschild. Außerdem sollen die Kleinstfahrzeuge dann auch auf Fahrradwegen fahren dürfen, nicht aber auf Gehwegen und in der Fußgängerzone.
Derzeit gehören sie als Kraftfahrzeuge auf die Straße. Zum Maximaltempo: Das Tempolimit für E-Scooter soll maximal 20 km/h betragen, um – wie es im Amtsdeutsch heißt – „die Differenzgeschwindigkeit zu Fahrrädern möglichst gering zu halten“. „Im Sinne einer einfachen Gestaltung der Vorschrift und zur Gewährleistung eines funktionierenden Verwaltungsvollzugs ist eine Differenzierung nach verschiedenen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten nicht vorgesehen“, heißt es im Schreiben der Bundesregierung.
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Vielerorts setzen sich Fachleute kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinander. So sorgte die erste grobe Vorstellung des E-Scooter-Gesetzes bei einer Tagung im September in München für großes Kopfschütteln bei den anwesenden Ingenieuren der E-Mobility-Branche. E-Scooter-Pionier Florian Walberg, Gründer von Urban Electrics etwa, sagte: „Wenn das alles kommt, ist der Markt tot, bevor er überhaupt richtig entstanden ist.“
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Insbesondere die Anbauten wie Blinker und Rückspiegel stehen in der Kritik. Die Experten streiten aber auch darüber, ob diese Kleinstfahrzeuge nicht doch auch auf Fußwegen zugelassen werden sollten, sofern die Fahrer sich an die dort übliche Schrittgeschwindigkeit halten.
Der Bundestag wird den Gesetzesentwurf frühestens Anfang 2019 behandeln und beschließen. Wie er am Ende genau aussieht, ist derzeit noch offen, berichtet unter anderem die Mittelbayerische Zeitung aus Regensburg. Erst dann wird sich zeigen, ob E-Scooter als ernsthafter Teil der Mobilität in Deutschland eine Zukunft haben.
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